Darüber hinaus wurde die Beschwerde erst Ende Januar 1997 eingereicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers am 23. Januar 1997 nachvollziehbar wäre und sich dieser damals - was eine blosse Behauptung ist - ins Ausland abgesetzt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass für ihn nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Grund mehr bestand, nicht wieder in Erscheinung zu treten, falls er wirklich noch am Fortgang des Asylverfahrens