ausdrücklich am 12. Februar 1997) wieder hergestellt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Tatsache des unbekannten Aufenthaltes oder Auslandaufenthaltes allein noch nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach sich zieht (vgl. VPB 58.32). So gibt es im Schweizer Asylrecht bestimmte Verfahrensarten, die eine Verfahrensführung aus dem Ausland ermöglichen (so bei vorsorglicher Wegweisung des Gesuchstellers in einen Drittstaat; vgl. Art. 19 Abs. 2 AsylG) oder - wie beim Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. Art. 13b AsylG) - sogar per definitionem voraussetzen. Ein entsprechender Sonderfall liegt jedoch hier nicht vor.