Diese Feststellung wurde denn auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März 1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant «unseres Wissens (...) zur Zeit illegal im benachbarten Ausland» aufhalte. Sie begründete diesen Schritt ihres Mandanten damit, dass das BFF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, die Fremdenpolizei ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 explizit - und unter Androhung entsprechender Zwangsmassnahmen - aufgefordert habe, die Schweiz bis zum 15. Januar 1997 zu verlassen und aufgrund der verzögerten Einreichung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 29. Januar 1997 (bzw.