3. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997 unbekannten Aufenthaltes ist. Diese Feststellung wurde denn auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März 1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant «unseres Wissens (...) zur Zeit illegal im benachbarten Ausland» aufhalte.