Damit ist nicht gemeint, dass «der Beschwerdeführer Interessen vorbringen kann, die durch das materielle Recht geschützt sein sollen» (Gygi, a. a. O., S. 152). (...) Demgegenüber bedingt das allgemeine, vom «Rechtsmittelinteresse» zu unterscheidende «Rechtsschutzinteresse», dass für die Rechtsschutzbehörden ein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse (das heisst ein reales, nicht bloss theoretisches Interesse, vgl. Gygi, a. a. O., S. 153) am Fortgang des Verfahrens hat. Diese Frage ist nachfolgend zu untersuchen. 3. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997 unbekannten Aufenthaltes ist.