3 Interesse am Rechtsmittel hat. Ein solches Interesse am Rechtsmittel ist bereits dann zu bejahen, wenn «die Partei im vorausgehenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (...)» (Gygi, a. a. O., S. 150; Saladin, a. a. O., S. 174 ff.). Eine solche Beschwer des Beschwerdeführers ist ohne weiteres zu bejahen, hat die Vorinstanz doch sein Asylgesuch vollumfänglich abgelehnt. Zur Beschwer hinzutreten muss nun aber ein «Rechtsschutzinteresse». Damit ist nicht gemeint, dass «der Beschwerdeführer Interessen vorbringen kann, die durch das materielle Recht geschützt sein sollen» (Gygi, a. a. O., S. 152).