12b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) hin. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 1997 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Frage des Rechtsschutzinteresses ihres Mandanten dahingehend, dass dieser sich illegal im benachbarten Ausland aufhalte, jedoch mit der Rechtsvertreterin vereinbart habe, sich von Zeit zu Zeit telefonisch zu melden. Die ARK stellt fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse am Verfahren mehr hat und tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: