Am 26. Februar 1997 teilte die kantonale Fremdenpolizei der ARK mit, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung des Sozialdienstes bereits seit dem 23. Januar 1997 [somit noch vor Einreichung der Beschwerde] unbekannten Aufenthaltes sei. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 1997 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, sich innert der laufenden Replikfrist zur Frage zu äussern, ob ihr Mandant überhaupt noch in der Schweiz lebe falls ja, an welcher Adresse), und an der Fortsetzung des Verfahrens interessiert sei. Dabei wies er auf Art. 12b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) hin.