2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 1997 stellte der zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9). Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1997 auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Februar 1997 teilte die kantonale Fremdenpolizei der ARK mit, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung des Sozialdienstes bereits seit dem 23. Januar 1997 [somit noch vor Einreichung der Beschwerde] unbekannten Aufenthaltes sei.