{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-03-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-62-11--_1997-03-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003755.pdf?ID=150003755", "Checksum": "77f65787d9cdc24f8265765618593591"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.11 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 25.03.1997 JAAC 62.11 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 25.03.1997 JAAC 62.11 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 25.03.1997 JAAC 62.11 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:06", "Checksum": "2094542ec27ce36c5dfbfa681fed36c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 25.03.1997 JAAC 62.11 \r\n\n2. Ein Urteil in der Sache kann nur dann ergehen, wenn die\nSachurteilsvoraussetzungen («Prozessvoraussetzungen») erfüllt sind (vgl.\ndazu allg. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,\nS. 71 ff.; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel\nund Stuttgart 1979, S. 169 ff.). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen\n(Gygi, a. a. O., S. 73; Saladin, a. a. O., S. 170). Fehlt eine Prozessvoraussetzung,\nso ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Gygi, a. a. O., S. 72; Saladin,\na. a. O., S. 169/170). Es wird dann nur ein «Prozessurteil» ohne Prüfung der\nmateriellen Parteivorbringen gefällt.\nAls Prozessvoraussetzung gilt unter anderem auch das sogenannte\n«Rechts-schutzinteresse» (Gygi, a. a. O., S. 72). Entsprechend hält das\nBundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,\nSR 172.021) in Art. 48 Bst. a unter der Marginalie «Beschwerdelegitimation»\nfest, dass zur Beschwerde berechtigt sei, «wer durch die angefochtene\nVerfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat.»\nIm Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu unterscheiden\nsind demnach das «Berührt-Sein» (auch «Beschwer», «gravamen» genannt)\nund das «Rechtsschutzinteresse». «Berührt» ist, wer ein ausreichendes\n\n3\nInteresse am Rechtsmittel hat. Ein solches Interesse am Rechtsmittel ist\nbereits dann zu bejahen, wenn «die Partei im vorausgehenden Verfahren\nmit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (...)»\n(Gygi, a. a. O., S. 150; Saladin, a. a. O., S. 174 ff.). Eine solche Beschwer des\nBeschwerdeführers ist ohne weiteres zu bejahen, hat die Vorinstanz doch sein\nAsylgesuch vollumfänglich abgelehnt.\nZur Beschwer hinzutreten muss nun aber ein «Rechtsschutzinteresse». Damit\nist nicht gemeint, dass «der Beschwerdeführer Interessen vorbringen kann,\ndie durch das materielle Recht geschützt sein sollen» (Gygi, a. a. O., S. 152).\n(...) Demgegenüber bedingt das allgemeine, vom «Rechtsmittelinteresse» zu\nunterscheidende «Rechtsschutzinteresse», dass für die Rechtsschutzbehörden\nein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer\nüberhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse (das heisst ein reales, nicht bloss\ntheoretisches Interesse, vgl. Gygi, a. a. O., S. 153) am Fortgang des Verfahrens\nhat. Diese Frage ist nachfolgend zu untersuchen.\n3. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997\nunbekannten Aufenthaltes ist. Diese Feststellung wurde denn auch von der\nRechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März\n1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant\n«unseres Wissens (...) zur Zeit illegal im benachbarten Ausland» aufhalte.\nSie begründete diesen Schritt ihres Mandanten damit, dass das BFF der\nBeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, die Fremdenpolizei\nihn mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 explizit - und unter Androhung\nentsprechender Zwangsmassnahmen - aufgefordert habe, die Schweiz bis\nzum 15. Januar 1997 zu verlassen und aufgrund der verzögerten Einreichung\nder Beschwerde die aufschiebende Wirkung erst am 29. Januar 1997 (bzw.\nausdrücklich am 12. Februar 1997) wieder hergestellt worden sei.\nEs trifft zwar zu, dass die Tatsache des unbekannten Aufenthaltes\noder Auslandaufenthaltes allein noch nicht zwingend den Wegfall des\nRechtsschutzinteresses nach sich zieht (vgl. VPB 58.32). So gibt es im\nSchweizer Asylrecht bestimmte Verfahrensarten, die eine Verfahrensführung\naus dem Ausland ermöglichen (so bei vorsorglicher Wegweisung des\nGesuchstellers in einen Drittstaat; vgl. Art. 19 Abs. 2 AsylG) oder - wie beim\nAsylgesuch aus dem Ausland (vgl. Art. 13b AsylG) - sogar per definitionem\nvoraussetzen. Ein entsprechender Sonderfall liegt jedoch hier nicht vor. Der\nBeschwerdeführer hatte keine Veranlassung, sich ins Ausland abzusetzen,\nda die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt worden\nist. Dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der ARK erst am\n29. Januar beziehungsweise - definitiv - am 12. Februar 1997 wiederhergestellt\nworden ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, hat er\ndoch die ihm gesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen, ohne die gegebene\nMöglichkeit eines sofortigen Wiederherstellungsgesuches zu nutzen. Darüber\nhinaus wurde die Beschwerde erst Ende Januar 1997 eingereicht.\nSelbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Untertauchen des\nBeschwerdeführers am 23. Januar 1997 nachvollziehbar wäre und sich\ndieser damals - was eine blosse Behauptung ist - ins Ausland abgesetzt\nhätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass für ihn nach der Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung kein Grund mehr bestand, nicht wieder in\nErscheinung zu treten, falls er wirklich noch am Fortgang des Asylverfahrens\n\n"}