Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[17]. Art. 5 VwVG. Fehlender Verfügungscharakter eines Abschreibungsbeschlusses des BFF. 1. Der Beschluss, mit welchem das BFF ein Asylgesuch - nach Untertauchen des Gesuchstellers oder infolge Rückzugs - als erledigt abschreibt, stellt keine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwVG dar und kann daher nicht bei der ARK angefochten werden (E. 2a-f). 2. Der Abschreibungsbeschluss des BFF erwächst nicht in Rechtskraft. Werden dagegen Einwendungen erhoben, sind diese beim BFF im Rahmen eines Gesuches um Wiederaufnahme des Verfahrens vorzubringen (E. 2-4).