Zu prüfen wäre allenfalls, ob eine solche Eingabe ein Revisionsgesuch oder ein neues Asylgesuch darstellt. Da es sich um ein Asylverfahren am Flughafen handelt, liegt es gemäss den obigen Ausführungen (E. 3.b) bei abschliessend zu verstehenden Beschwerden regelmässig im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst schnell einen materiellen Entscheid zu erhalten, statt nur eine summarisch begründete Zwischenverfügung, die aber im Resultat den Entscheid über ein zentrales Element des Asylverfahrens (Verbleib in der Schweiz oder Rückweisung ins Herkunftsland) vorwegnimmt.