Damit ist auch gesagt, dass ein Entscheid in der Sache selbst gefällt werden kann und die mit einem letztinstanzlichen Endurteil bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist nicht unzulässig ist. Eine allfällige spätere «ergänzende» Eingabe innert Rechtsmittelfrist wäre daher auf Beschwerdestufe nicht mehr zu berücksichtigen, da das Verfahren mit Fällung der Urteils rechtskräftig abgeschlossen ist. Zu prüfen wäre allenfalls, ob eine solche Eingabe ein Revisionsgesuch oder ein neues Asylgesuch darstellt.