Sein Angebot, die Asylbehörden könnten in seinem Heimatland Abklärungen treffen, ist eine Beweisofferte, deren Behandlung und Würdigung Sache der ARK ist und die keine direkte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordert. Seine Eingabe ist somit unzweifelhaft als abschliessende Beschwerde zu verstehen; er hat mit Eingabe seiner Rechtsschrift das Beschwerderecht im hängigen Verfahren ausgeschöpft. Damit ist auch gesagt, dass ein Entscheid in der Sache selbst gefällt werden kann und die mit einem letztinstanzlichen Endurteil bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist nicht unzulässig ist.