c. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am Tage der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, nämlich am 20. März 1996, seine Beschwerde geschrieben. Sie wurde gleichentags (rund viereinhalb Stunden nach der Eröffnung) an die ARK per Telefax übermittelt. In dieser Eingabe bezeichnet der Beschwerdeführer sein Schreiben als Beschwerde gegen den negativen Entscheid über sein Asylgesuch.