47 Abs. 2 AsylG) erfolgen kann. Die ARK folgt bereits dieser Praxis (vgl. u. a. Entscheid der ARK vom 29. März 1996 i.S. A. M.: materielle Abweisung eines zairischen Asylbewerbers am Flughafen Genf-Cointrin am Tage nach seiner Beschwerdeeinreichung, welche ihrerseits am Tag der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte).