Nur bei den Flughafen- und Haftfällen ist diesfalls ein materielles Endurteil möglich. Dabei ist festzustellen, dass immer dann, wenn die Beschwerde als abschliessend zu verstehen ist und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers der Ausfällung eines materiellen Endentscheides gegenüber einem bloss summarisch begründeten, verfahrensleitenden Zwischenentscheid nach Möglichkeit der Vorrang zu geben ist - selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Endentscheid gleichermassen rasch (beim sofortigen Wegweisungsvollzug: innert 48 Stunden; vgl. Art. 47 Abs. 2 AsylG) erfolgen kann.