13d Abs. 4 AsylG (Ablehnung eines Asylgesuchs am Flughafen und Wegweisung ins Herkunftsland) und Art. 13d Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 und 3 AsylG (Wegweisung während des Verfahrens in ein Drittland) sowie die während verfügter Ausschaffungshaft nach Art. 13b des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; Sicherstellung des Vollzugs nach erstinstanzlichem Wegweisungsentscheid) erhobenen Beschwerden, wo grundsätzlich ein rasches Vorgehen berechtigt ist und im Interesse des Betroffenen liegt. Nur bei den Flughafen- und Haftfällen ist diesfalls ein materielles Endurteil möglich.