Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen ein rasches Vorgehen berechtigt sei und sogar im Interesse des Rechtsmittelklägers liege. Es sei aber immer sorgfältig zu prüfen, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe vorliege oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen sei. Nur im letzteren Falle, also wenn die Rechtsmitteleingabe nicht als abschliessend verstanden werden kann, laufe eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und