S. 3), aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör lasse sich keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht. Diese Frage sei vielmehr mit Blick auf den Zweck des rechtlichen Gehörs und seinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen ein rasches Vorgehen berechtigt sei und sogar im Interesse des Rechtsmittelklägers liege.