3. Da die Rechtsmittelfrist noch läuft (Eröffnung der angefochtenen Verfügung: 20. März 1996; Ablauf unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 6. Mai 1996) stellt sich die Frage, ob und mit welcher Wirkung über die Beschwerde bereits vor deren Ablauf materiell entschieden werden kann. a. Das Bundesgericht hielt dazu fest (BGE 112 Ia 1 ff., insbes. S. 3), aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör lasse sich keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht.