12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. C. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. März 1996 (Telefax) sinngemäss den Antrag, es sei der sofortige Vollzug auszusetzen und es sei ihm Asyl zu erteilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 1996 wurde das Gesuch um Aussetzung des sofortigen Wegweisungsvollzuges abgewiesen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 1996 eröffnet und er gab auf Aufforderung seine künftige Auslandadresse bekannt. E. Am 24. März 1996 wurde die Wegweisung nach Kinshasa vollzogen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: