Gleichzeitig verfügte es die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner ordnete es die Konfiskation der als Fälschungen qualifizierten Dokumente an. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das «mandat d’arrêt provisoire», das «mandat d’extraction», die «convocation de la Police judiciaire» und die «convocation de la Gendarmerie Nationale» seien gefälscht. Die auf diese Dokumente abgestützten Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 12a des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen.