2 Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat diese Dokumente einer Analyse unterzogen. Deren Ergebnisse unterbreitete es dem Beschwerdeführer daraufhin zur Stellungnahme. Am 18. März 1996 liess sich der Beschwerdeführer dazu schriftlich vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFF stellte mit Verfügung vom 20. März 1996 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die sofortige Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.