Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[130]. Art. 46 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 50 VwVG; Art. 13d Abs. 2-4 und Art. 19 Abs. 2-3 AsylG. Art. 13b ANAG. Über ein Rechtsmittel kann vor Ablauf der Beschwerdefrist nur dann rechtskräftig entschieden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist. Unter diesen Voraussetzungen ist in Flughafen- und Haftfällen, in denen die Vorinstanz die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung verfügt hat, der Ausfällung eines materiellen Entscheides nach Möglichkeit der Vorzug zu geben gegenüber einem bloss summarisch begründeten, verfahrensleitenden