{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-9--_1996-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003689.pdf?ID=150003689", "Checksum": "3b1f245de52f31ab1140052c154993aa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1996 JAAC 61.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 30.04.1996 JAAC 61.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 30.04.1996 JAAC 61.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:34", "Checksum": "ebb1d2c04c933e8ef2c72f1aad2d3e44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1996 JAAC 61.9 \r\n\n 3\nverletze damit das rechtliche Gehör. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn\ndie Rechtsmittelinstanz nicht bereit sei, ihren Entscheid ohne weiteres in\nWiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch fristund formgerecht eine Ergänzung zu seiner unvollständigen ersten Eingabe\nnachliefere.\nb. Die ARK hat keine Veranlassung, von dieser Praxis des Bundesgerichtes\nsowie deren Begründung abzuweichen. Im Asylbereich sind es vorab die\nBeschwerden gegen BFF-Entscheide nach Art. 13d Abs. 4 AsylG (Ablehnung\neines Asylgesuchs am Flughafen und Wegweisung ins Herkunftsland)\nund Art. 13d Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 und 3 AsylG (Wegweisung\nwährend des Verfahrens in ein Drittland) sowie die während verfügter\nAusschaffungshaft nach Art. 13b des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt\nund Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; Sicherstellung des\nVollzugs nach erstinstanzlichem Wegweisungsentscheid) erhobenen\nBeschwerden, wo grundsätzlich ein rasches Vorgehen berechtigt ist und\nim Interesse des Betroffenen liegt. Nur bei den Flughafen- und Haftfällen\nist diesfalls ein materielles Endurteil möglich. Dabei ist festzustellen, dass\nimmer dann, wenn die Beschwerde als abschliessend zu verstehen ist\nund der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, im wohlverstandenen\nInteresse des Beschwerdeführers der Ausfällung eines materiellen\nEndentscheides gegenüber einem bloss summarisch begründeten,\nverfahrensleitenden Zwischenentscheid nach Möglichkeit der Vorrang\nzu geben ist - selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Endentscheid\ngleichermassen rasch (beim sofortigen Wegweisungsvollzug: innert\n48 Stunden; vgl. Art. 47 Abs. 2 AsylG) erfolgen kann. Die ARK folgt bereits\ndieser Praxis (vgl. u. a. Entscheid der ARK vom 29. März 1996 i.S. A. M.:\nmaterielle Abweisung eines zairischen Asylbewerbers am Flughafen\nGenf-Cointrin am Tage nach seiner Beschwerdeeinreichung, welche ihrerseits\nam Tag der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte). Ob neben den beiden\nKategorien Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände denkbar sind, die\nim wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise für\neine umgehende materielle Entscheidung über die Beschwerde sprechen\nkönnen (z.B. wenn eine Beschwerde abzuweisen ist und die Gültigkeit der\nReisepapiere des Beschwerdeführers kurz vor dem Ablauf steht), kann hier\noffen bleiben.\nc. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am Tage der Eröffnung der\nvorinstanzlichen Verfügung, nämlich am 20. März 1996, seine Beschwerde\ngeschrieben. Sie wurde gleichentags (rund viereinhalb Stunden nach der\nEröffnung) an die ARK per Telefax übermittelt. In dieser Eingabe bezeichnet\nder Beschwerdeführer sein Schreiben als Beschwerde gegen den negativen\nEntscheid über sein Asylgesuch. Er verlangt von der ARK die Überprüfung\ndes Gesuches gemäss dem Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung\nder Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und führt aus, dass\ndie Verweigerung seiner Aufnahme als Asylbewerber dieser Konvention\nwiderspreche, da jeder, der verfolgt, inhaftiert oder verurteilt worden sei,\nein Recht auf eine solche Aufnahme habe. Im übrigen seien die von ihm\nvorgelegten Dokumente wahr und echt; für die Form und die Qualität der\nDokumente sei nicht er verantwortlich, sondern die schlecht funktionierende\n\n4\nVerwaltung Zaires und deren mangelhaft entwickelten technischen Mittel. Im\nübrigen ermächtige er die ARK zu Rückfragen in seinem Heimatland, sei dies\nbeim Gericht, bei der Gendarmerie oder im Gefängnis von Makala.\nMit diesen Ausführungen gibt der Beschwerdeführer auf keine Weise\nzu erkennen, dass er noch weitere Ausführungen machen oder weitere\nBeweismittel einreichen möchte. Sein Angebot, die Asylbehörden könnten\nin seinem Heimatland Abklärungen treffen, ist eine Beweisofferte, deren\nBehandlung und Würdigung Sache der ARK ist und die keine direkte\nMitwirkung des Beschwerdeführers erfordert. Seine Eingabe ist somit\nunzweifelhaft als abschliessende Beschwerde zu verstehen; er hat mit Eingabe\nseiner Rechtsschrift das Beschwerderecht im hängigen Verfahren ausgeschöpft.\nDamit ist auch gesagt, dass ein Entscheid in der Sache selbst gefällt werden\nkann und die mit einem letztinstanzlichen Endurteil bewirkte Verkürzung\nder Rechtsmittelfrist nicht unzulässig ist. Eine allfällige spätere «ergänzende»\nEingabe innert Rechtsmittelfrist wäre daher auf Beschwerdestufe nicht mehr\nzu berücksichtigen, da das Verfahren mit Fällung der Urteils rechtskräftig abgeschlossen ist. Zu prüfen wäre allenfalls, ob eine solche Eingabe ein\nRevisionsgesuch oder ein neues Asylgesuch darstellt.\nDa es sich um ein Asylverfahren am Flughafen handelt, liegt es gemäss\nden obigen Ausführungen (E. 3.b) bei abschliessend zu verstehenden\nBeschwerden regelmässig im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst\nschnell einen materiellen Entscheid zu erhalten, statt nur eine summarisch\nbegründete Zwischenverfügung, die aber im Resultat den Entscheid über\nein zentrales Element des Asylverfahrens (Verbleib in der Schweiz oder\nRückweisung ins Herkunftsland) vorwegnimmt. Auch wenn die Wegweisung\ndes Beschwerdeführers vorliegendenfalls bereits aufgrund einer solchen\nZwischenverfügung ins Heimatland vollzogen worden ist, liegt es trotzdem in\nseinem Interesse, schnell ein Urteil in der Sache zu bekommen.\n[130] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46.\n[131] Cf. ci-dessus note 2, p. 46.\n[132] Cfr. sopra nota 3, pag. 48.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.9 - Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. April 1996\n\n"}