{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-04-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-61-9--_1996-04-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003689.pdf?ID=150003689", "Checksum": "3b1f245de52f31ab1140052c154993aa"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.9 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1996 JAAC 61.9 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 30.04.1996 JAAC 61.9 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 30.04.1996 JAAC 61.9 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:34", "Checksum": "ebb1d2c04c933e8ef2c72f1aad2d3e44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 30.04.1996 JAAC 61.9 \r\n\n 2\nDas Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat diese Dokumente einer Analyse\nunterzogen. Deren Ergebnisse unterbreitete es dem Beschwerdeführer\ndaraufhin zur Stellungnahme. Am 18. März 1996 liess sich der\nBeschwerdeführer dazu schriftlich vernehmen.\nDie Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen.\nB. Das BFF stellte mit Verfügung vom 20. März 1996 fest, der\nBeschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte\ndas Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die sofortige Wegweisung\ndes Beschwerdeführers aus der Schweiz und entzog einer allfälligen\nBeschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner ordnete es die Konfiskation\nder als Fälschungen qualifizierten Dokumente an. Zur Begründung führte\nes im wesentlichen aus, das «mandat d’arrêt provisoire», das «mandat\nd’extraction», die «convocation de la Police judiciaire» und die «convocation\nde la Gendarmerie Nationale» seien gefälscht. Die auf diese Dokumente\nabgestützten Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den\nAnforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 12a des Asylgesetzes\nvom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen.\nC. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. März 1996 (Telefax)\nsinngemäss den Antrag, es sei der sofortige Vollzug auszusetzen und es sei ihm\nAsyl zu erteilen.\nD. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 1996 wurde das Gesuch um\nAussetzung des sofortigen Wegweisungsvollzuges abgewiesen. Diese\nVerfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 1996 eröffnet und\ner gab auf Aufforderung seine künftige Auslandadresse bekannt.\nE. Am 24. März 1996 wurde die Wegweisung nach Kinshasa vollzogen.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weist die Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Da die Rechtsmittelfrist noch läuft (Eröffnung der angefochtenen Verfügung:\n20. März 1996; Ablauf unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 6. Mai\n1996) stellt sich die Frage, ob und mit welcher Wirkung über die Beschwerde\nbereits vor deren Ablauf materiell entschieden werden kann.\na. Das Bundesgericht hielt dazu fest (BGE 112 Ia 1 ff., insbes. S. 3), aus dem\nallgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör lasse\nsich keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor\nAblauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht. Diese\nFrage sei vielmehr mit Blick auf den Zweck des rechtlichen Gehörs und\nseinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des\nEinzelfalles und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Es seien\ndurchaus Fälle denkbar, in denen ein rasches Vorgehen berechtigt sei und\nsogar im Interesse des Rechtsmittelklägers liege. Es sei aber immer sorgfältig\nzu prüfen, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe\nvorliege oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen sei. Nur im letzteren\nFalle, also wenn die Rechtsmitteleingabe nicht als abschliessend verstanden\nwerden kann, laufe eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige\nVerkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und\n\n"}