1 1. Ein Asylbewerber kann in einen Drittstaat zurückkehren, wenn angenommen werden kann, dass die Behörden dieses Staates ihm die Einreise gestatten und ihm einen dauerhaften Aufenthalt erlauben werden. Sind der Ehegatte des Asylbewerbers und das gemeinsame minderjährige Kind Angehörige dieses Drittstaates, liegen ausreichende Anhaltspunkte für eine Annahme in diesem Sinne vor, selbst wenn der Betroffene nicht ohne weiteres über die notwendigen Bewilligungen verfügt (E. 4). 2. Die zwischen der Schweiz und anderen europäischen Staaten vor dem ersten Weltkrieg geschlossenen Niederlassungsverträge verleihen kein Sonderrecht an Ausländer, die über keine