Festzuhalten bleibt, dass, wie oben ausgeführt, die Abweisung der Beschwerde keinerlei Auswirkungen auf den Asylstatus des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder sowie auf eine allfällig aus dem Ausländerrecht oder der Europäischen Menschenrechtskonvention sich ergebende Berechtigung der Beschwerdeführerin auf Verbleib in der Schweiz hat. 10. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht gegeben sind. Das BFF hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.