Diesem unbefriedigenden Umstand könnte zudem ohne weiteres durch geeignete administrative Massnahmen der beteiligten Körperschaften begegnet werden. Festzuhalten bleibt, dass, wie oben ausgeführt, die Abweisung der Beschwerde keinerlei Auswirkungen auf den Asylstatus des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder sowie auf eine allfällig aus dem Ausländerrecht oder der Europäischen Menschenrechtskonvention sich ergebende Berechtigung der Beschwerdeführerin auf Verbleib in der Schweiz hat.