Als Familienangehörige einer albanischen Staatsangehörigen wären der Ehemann und die beiden Kinder ohne weiteres berechtigt, mit der Beschwerdeführerin nach Albanien einzureisen. Es wäre ihnen auch möglich, dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Im weiteren ist festzuhalten, dass Albanien nach dem umfassenden Bruch mit der kommunistischen Ära vom Bundesrat bereits am 4. Oktober 1993 zu einem sogenannten «verfolgungssicheren Staat» erklärt wurde.