7 müsste zudem sichergestellt sein, dass der Flüchtling vom Heimatland seines Partners nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben oder einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 9. Im vorliegenden Fall wäre es dem BFF unbenommen gewesen, im Zeitpunkt des Entscheides über das Asylgesuch des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG zu prüfen, ob dieser im Heimatland der Beschwerdeführerin (Albanien) hätte Zuflucht nehmen können, was gegebenenfalls zur Verweigerung des Asyls geführt hätte (vgl. VPB 58.29).