Frankfurt am Main 1990, S. 170, insb. Fn. 89) vergleichend heranzuziehen, wobei auch die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Argumentationen mitberücksichtigt werden können. Weiter ist sinngemäss auf die in Art. 14a Abs. 2-4 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannten Kriterien abzustellen. Den einzelnen Familienmitgliedern müsste demnach die Einreise und der Aufenthalt im Land des nichtverfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar sein. Selbstverständlich