Vielmehr wäre es in diesem Fall angemessen, der Sicherstellung eines einheitlichen Rechtsstatus’ für die ganze Familie in der Form des Asyls Vorrang einzuräumen. Bei dieser Betrachtungsweise lässt sich dem Zweck von Art. 3 Abs. 3 AsylG weitgehend Rechnung tragen, ohne dass das dem Flüchtlings- und Asylrecht zugrundeliegende Prinzip aufgegeben würde, wonach Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, kein Asyl erhalten (vgl. Kälin, a. a. O., S. 167 f.).