Dem genannten Umstand trägt Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG insofern Rechnung, als er bestimmt, dass ein Asylgesuch eines Ausländers, der sich in der Schweiz befindet, in der Regel abgelehnt wird, wenn er in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat. Dieser Asylausschlussgrund ist gemäss Praxis der ARK auch bereits dann anzuwenden, wenn der nicht gefährdete Partner noch nicht (wieder) im sicheren Drittland lebt (vgl. VPB 58.29). Auch wenn sich im vorliegenden Fall weder die Frage nach einem Asylausschlussgrund noch diejenige eines Asylwiderrufs bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin stellt, ist es doch angebracht