6 vor Verfolgung bedürfen, ist doch jedenfalls das Bedürfnis nach rechtlich gesichertem Aufenthalt in der Schweiz vorhanden. Bei gemischtnationalen Familien stellt sich hingegen die Frage, ob sich die Familie des Flüchtlings statt in der Schweiz nicht ebensogut im sicheren Heimatland des nichtverfolgten Familienangehörigen niederlassen und dort Zuflucht finden könnte. Dem genannten Umstand trägt Art. 6 Abs. 1 Bst.