Umgekehrt bleibt (nur) derjenige, der die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt und somit kein Schutzbedürfnis hat, darauf angewiesen, abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seines Partners ebenfalls als Flüchtling anerkannt zu werden. Wollte man allein schon im fehlenden Schutzbedürfnis einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG erblicken, wäre der Bestimmung der Anwendungsbereich entzogen, weil dann jeder Angehörige, der die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllt, mangels Schutzbedürfnis vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners ausgeschlossen bleiben müsste.