Aber auch ein Angehöriger, der eine andere Staatsangehörigkeit als der Flüchtling besitzt, ist nicht davor gefeit, vom Verfolgerstaat des Flüchtlings behelligt zu werden, falls er ihm in die Hände fallen würde. Richtig ist hingegen, dass Angehörige eines Flüchtlings, welche die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem sie nicht verfolgt werden, kein selbstbegründetes asylrechtliches Schutzbedürfnis haben. Dies kann umgekehrt aber auch der Fall sein bei Angehörigen, die dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Flüchtling besitzen, da sich Verfolgungsmassnahmen des Staates in manchen Fällen auf den Flüchtling beschränken, während dessen Angehörige unbehelligt bleiben.