5 Asylbewerbern verschiedener Nationalität bei Anerkennung des einen als Flüchtling der andere ohne Rücksicht auf die Ablehnung seines eigenen Gesuches in die Flüchtlingseigenschaft des verfolgten Gatten einzubeziehen ist [a. a. O., S. 387, Fn. 32]). Eine Mitverfolgtheit oder Mitgefährdung stellte somit keine Bedingung dar; eine Vermutung der Mitverfolgtheit könnte sich, da die Flüchtlingseigenschaft insbesondere an die begründete Furcht anknüpft, ohnehin höchstens darauf beziehen, dass Familienangehörige die gleichermassen begründete Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung empfinden (vgl. VPB 60.31, E. 5c).