Nach Zimmermann (a. a. O., S. 182) soll die Ausschlussklausel zudem nur greifen, wenn der betreffende Familienangehörige den Schutz seines Staates tatsächlich in Anspruch nehmen kann, er also zumindest einen entsprechenden Reisepass besitzt. Zur Begründung, weshalb die andere Staatsangehörigkeit einen besonderen Umstand darstelle, wird ausgeführt, dem Art. 3 Abs. 3 AsylG liege die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, die nächsten Angehörigen eines Flüchtlings hätten ein asylrechtliches Schutzbedürfnis, weil sie von der Verfolgung des Flüchtlings mitbetroffen seien (vgl. Zimmermann, a. a. O., S. 175; Werenfels, a. a. O., S. 141 und 379 f.).