Der Besitz der anderen Staatsangehörigkeit wird jedoch nicht als absoluter Ausschlussgrund betrachtet; gemäss Werenfels beispielsweise dann nicht, wenn bei einer vor der Flucht bestandenen Ehe das Asylgesuch des einen Ehegatten gutgeheissen wird (a. a. O., S. 387, Fn. 32) oder wenn der Gesuchsteller durch die Heirat mit einem Flüchtling seine eigene Staatsangehörigkeit verliert (a. a. O., S. 390, Fn. 43). Nach Zimmermann (a. a. O., S. 182) soll die Ausschlussklausel zudem nur greifen, wenn der betreffende Familienangehörige den Schutz seines Staates tatsächlich in Anspruch nehmen kann, er also zumindest einen entsprechenden Reisepass besitzt.