Unklar bleibt letztlich, aufgrund welcher Kriterien der Angehörige ausnahmsweise trotz seiner anderen Staatsangehörigkeit dennoch in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen wird. Dies bedarf einer Überprüfung, da einerseits bei gemischtstaatlichen Familien regelmässig nicht in Frage gestellt wird, dass die Angehörigen, abgeleitet vom Aufenthaltsrecht des als Flüchtling anerkannten Familienmitgliedes, auf Dauer in der Schweiz bleiben dürfen, indem von einer Wegweisung abgesehen wird, andererseits aber in gewissen Fällen der von Art. 3 Abs. 3 AsylG beabsichtigte Zweck des einheitlichen Rechtsstatus’ verweigert wird. c. Auch in der Lehre wird der Besitz der Staatsangehörigkeit eines Landes, in