Ausserdem hat oder hatte die Vorinstanz die Praxis, bei Ehegatten verschiedener Nationalität, die beide unter Berufung auf eine angebliche Gefährdung in ihrem jeweiligen Heimatstaat ein Asylgesuch stellten, im Falle der Gutheissung des einen Gesuches den anderen Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft des einen einzubeziehen - gestützt auf den Grundsatz, dass das Gesuch eines Flüchtlings, welcher die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt, nicht ohne weiteres gestützt auf Art. 6 AsylG abgelehnt werden soll (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 387). Weitere Ausnahmen wurden beispielsweise dann gemacht, wenn dem Gesuchsteller in seinem Heimatland durch die Begründung des Angehörigenstatus’ zu