27: «Wenn Flüchtlinge mit Angehörigen eines demokratischen Staates wie z. B. Belgien oder Frankreich verheiratet sind, widerspricht es normalerweise den Interessen der Betroffenen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einbezogen zu werden»). Bei den Vorbereitungsarbeiten zum Asylgesetz von 1979 wurde offenbar an eine noch engere Einschränkung, nämlich auf die Nachbarländer der Schweiz, gedacht (vgl. Werenfels, a. a. O., S. 387 Fn. 29, wo der damalige Direktor des Bundesamtes für Polizeiwesen [BAP] in diesem Sinn zitiert wird).