Gleichzeitig wurde dieser Grundsatz aber auf die Fälle beschränkt, in denen der Gesuchsteller die Nationalität eines demokratischen Staates nach westlichem Muster besitzt (vgl. Handbuch des BFF für die Ausbildung seiner Mitarbeiter, zitiert nach Alexandra Gerber / Béatrice Métraux, Le regroupement familial des réfugiés, requérants d’asile et des personnes admises provisoirement, in: Walter Kälin, Droit des réfugiés, Freiburg 1991, S. 86 Fn. 27: «Wenn Flüchtlinge mit Angehörigen eines demokratischen Staates wie z. B. Belgien oder Frankreich verheiratet sind, widerspricht es normalerweise den Interessen der Betroffenen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners einbezogen zu werden»).