die Wahrung der Familieneinheit bezüglich der fürsorgerischen Betreuung nicht gegeben, da der Ehemann der Beschwerdeführerin durch das HEKS, die Beschwerdeführerin hingegen durch die Wohngemeinde betreut würde. a. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dieser Bestimmung wurde der Empfehlung B der Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz vom 28. Juli 1951 zur Flüchtlingskonvention entsprochen, wonach die Regierungen der Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Familien von Flüchtlingen ergreifen sollten (vgl. Auszug aus der Schlussakte,