Sinn des Abs. 3 sei, die Einheit des Rechtsstatus’ der nächsten Familienmitglieder zu wahren. Von diesem Grundsatz könne nur beim Vorliegen «besonderer Umstände» abgewichen werden, beispielsweise, wenn der Ehegatte aus einer westeuropäischen Demokratie stamme, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem wäre nach dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides