Gemäss Praxis der ARK fällt bei Ehegatten und diesbezüglich gleichgestellten Partnern einer «dauernden eheähnlichen Gemeinschaft» gleicher Nationalität (vgl. VPB 58.28) ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners auch dann in Betracht, wenn die Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemeinschaft erst in der Schweiz begründet wurde (vgl. VPB 60.31). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der einzubeziehende Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit als der Flüchtling besitzt.