Diese Ansicht ist unzutreffend. Weder dem Gesetz noch den Materialien dazu lässt sich entnehmen, Art. 3 Abs. 3 AsylG setze voraus, dass die zu schützende Familieneinheit schon vor der Flucht bestanden haben müsse und dass die Angehörigen von ernsthaften Nachteilen mitbetroffen zu sein haben. Gemäss Praxis der ARK fällt bei Ehegatten und diesbezüglich gleichgestellten Partnern einer «dauernden eheähnlichen Gemeinschaft» gleicher Nationalität (vgl. VPB 58.28) ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners auch dann in Betracht, wenn die Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemeinschaft erst in der Schweiz begründet wurde (vgl. VPB 60.31).