6. Das BFF führt zur Begründung aus, bei Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) werde davon ausgegangen, dass die engsten Angehörigen unter der Verfolgung mitgelitten haben und ebenso durch die ernsthaften Nachteile betroffen waren. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin ihren Ehemann erst in der Schweiz kennengelernt habe. Es stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, die Familiengemeinschaft müsse bereits vor der Flucht bestanden haben, damit Art. 3 Abs. 3 AsylG zur Anwendung gelange. Diese Ansicht ist unzutreffend.